Die Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf im „Dansk Internationalt Skipregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, werden nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet.
Art.
In den o.g. Fällen ist die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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