Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dem Betriebsunternehmen gegen ein angemessenes Entgelt zur Nutzung überlassen werden, unterliegen in der Regel keiner Abzugsbeschränkung. Denn im Fall der entgeltlichen Nutzungsüberlassung überlagert der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den im Rahmen der Betriebsaufspaltung steuerpflichtigen Miet-/Pachteinnahmen den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Beteiligung/den Beteiligungseinnahmen.
Erfolgt diese Überlassung unentgeltlich oder teilentgeltlich, kann im Halbeinkünfteverfahren nach § 3c EStG eine Abzugsbeschränkung bestehen.
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