Nach dem bundeseinheitlich abgestimmten Bezugserlass können die Regelungen des § 40a EStG auf die Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen sinngemäß angewendet werden, wenn die Unterstützungsleistungen monatlich 400 DM (seit 01.01.2002 = 204,52 €) nicht übersteigen.