LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2024
7 TaBV 67/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/23

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Grund einer außerordentlichen Kündigung; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 7 TaBV 67/23

DRsp Nr. 2024/13933

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Grund einer außerordentlichen Kündigung; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung

1) Ein Schlag mit der Hand auf das Gesäß einer weiblichen Arbeitskollegin, ausgeführt von einem männlichen Arbeitnehmer, stellt eine sexuelle Belästigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. 2) Je nach den Umständen des Einzelfalls ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das schwerwiegende Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnfähig ist. Es ist insbesondere die Dauer und der beanstandungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses, die Erstmaligkeit des Fehlverhaltens und eine an den Tag gelegte tätige Reue in die Interessenabwägung einzustellen. 3) Begeht der Arbeitnehmer eine sexuelle Belästigung nicht unter Missbrauch seiner Stellung als Betriebsratsmitglied oder in sonstigem Bezug zum Betriebsratsamt, verletzt er keine Amtspflicht im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.

Tenor

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 03.08.2023 - 1 BV 16/23 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;

Gründe

I.