LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2024
5 SLa 35/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 842/23

Sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 35/24

DRsp Nr. 2025/2509

Sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin "an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers

Die sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin ist "an sich" als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung geeignet und kommt deshalb auch als Grund für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Entscheidend sind immer die Besonderheiten des Einzelfalls.

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Oktober 2023, Az. 1 Ca 842/23, teilweise abgeändert und die Klage gegen die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 29. Juni 2023 zum 31. März 2024 abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen dem Kläger zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag des beklagten Landes sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 3. 4. 1. 2.