1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Oktober 2023, Az.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag des beklagten Landes sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.
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