OVG Hamburg - Beschluss vom 11.12.2024
6 Bs 147/24
Normen:
BGB § 133; VwZG § 7 Abs. 1 S. 1, 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.11.2024

Sicherung des Aufenthalts eines serbischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet; Umfang einer Vollmacht

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 6 Bs 147/24

DRsp Nr. 2025/620

Sicherung des Aufenthalts eines serbischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet; Umfang einer Vollmacht

1. Der Umfang einer Vollmacht bestimmt sich entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie die Behörde sie als Vollmachtsempfängerin bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Vollmacht. Führt die Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist im Zweifel einschränkend der geringere Umfang anzunehmen. 2. Die Berufung eines Beteiligten auf eine fehlerhafte Zustellung eines Bescheids an ihn selbst stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beteiligte in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstößt. 3. Die Erhebung eines zweiten - nach Erlass eines Widerspruchsbescheids erhobenen - Widerspruchs und dessen Bescheidung beeinflussen die Bestandskraft des Bescheides nicht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2024, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.