OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.2025
23 U 100/23
Normen:
BGB § 826; BGB § 823; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 197/22

Sittenwidrige Schädigung durch den Verkauf eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.08.2025 - Aktenzeichen 23 U 100/23

DRsp Nr. 2025/13630

Sittenwidrige Schädigung durch den Verkauf eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung

1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht per se als sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Käufer anzusehen. Es müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Herstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen. 2. Ein etwaiger Differenzschaden kann durch das entwickelte Software-Update entfallen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2023 - Az. 2- 10 O 197/22 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2023 - Az. 2- 10 O 197/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in erster und in zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es nicht abgeändert wurde, ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823; BGB § 31;

Gründe

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.