SchlHOLG - Urteil vom 20.08.2025
12 U 74/24
Normen:
BGB § 550; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 12.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 18/24

Sittenwidrigkeit eines Aufhebungsvertrag für ein Gewerbemietverhältnis bei Bestehen eines Untermietverhältnisses und Nichtwahrung der Schriftform

SchlHOLG, Urteil vom 20.08.2025 - Aktenzeichen 12 U 74/24

DRsp Nr. 2025/13948

Sittenwidrigkeit eines Aufhebungsvertrag für ein Gewerbemietverhältnis bei Bestehen eines Untermietverhältnisses und Nichtwahrung der Schriftform

1. Der Einwand eines Verstoßes gegen die Schriftform nach § 550 BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen, selbst wenn sich keine Partei auf den Formmangel berufen hat. 2. Für die Festlegung eines Mietobjekts reicht es aus, wenn das Mietobjekt vor Ort bestimmbar ist.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12.11.2024, Az. 8 O 18/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe zum Aktenzeichen 8 O 18/24 ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 550; BGB § 138;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Fortbestehen eines Gewerbemietverhältnisses. Bezüglich des Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.