Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann - wieder einmal - die degressive Abschreibung genutzt werden. Lesen Sie hier, wie sie funktioniert und wie sie zur Steuergestaltung genutzt werden kann.
Als einen Baustein zur Belebung der Wirtschaft enthält das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die degressive AfA wurde schon in der Vergangenheit als Instrument zur Stimulierung der Investitionstätigkeit genutzt. Zuletzt galt diese Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt wurden. Die damalige Regelung in § 7 Abs. 2 EStG wird jetzt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter „wiederbelebt“. Es gelten dieselben Grenzen wie seinerzeit.
Die degressive AfA kann wahlweise anstelle der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden. Bei Aufstellung einer Bilanz kann das Wahlrecht - wie alle Bilanzierungswahlrechte - bis zur Einreichung der Bilanz beim Finanzamt ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die steuerbilanzielle Wahl der degressiven AfA ist unabhängig von der handelsbilanziellen Abschreibungsmethode.
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