BGH - Beschluss vom 12.09.2024
IX ZB 9/24
Normen:
InsO § 64 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2783
WM 2024, 2208
BB 2024, 2817
ZInsO 2024, 2550
ZVI 2024, 457
ZVI 2024, 486
MDR 2025, 58
ZIP 2025, 76
FamRZ 2025, 132
NZI 2025, 40
DZWIR 2025, 153
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 236/21
LG Oldenburg, vom 29.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 594/23

Sofortige Beschwerde des anwaltlichen Betreuers des Schuldners gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Einlegung des Rechtsmittels im Namen des Schuldners

BGH, Beschluss vom 12.09.2024 - Aktenzeichen IX ZB 9/24

DRsp Nr. 2024/13948

Sofortige Beschwerde des anwaltlichen Betreuers des Schuldners gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Einlegung des Rechtsmittels im Namen des Schuldners

Legt der anwaltliche Betreuer des Schuldners im Insolvenzverfahren sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ein, ergibt die gebotene Auslegung im Regelfall, dass das Rechtsmittel im Namen des Schuldners eingelegt ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 7.190,40 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 6. August 2021 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 18. April 2023 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf 9.114,73 € fest.