OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.03.2025
3 W 11/25
Normen:
ZPO § 93; InsO § 174 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZIP 2025, 1410
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 02.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 114/24
BGH, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 47/19

Sofortiges Anerkenntnis in der Tabellenfeststellungsklage gegen einen widersprechenden Insolvenzgläubiger

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2025 - Aktenzeichen 3 W 11/25

DRsp Nr. 2025/5059

Sofortiges Anerkenntnis in der Tabellenfeststellungsklage gegen einen widersprechenden Insolvenzgläubiger

Zur Frage eines sofortigen Anerkenntnisses in der Tabellenfeststellungsklage gegen einen widersprechenden Insolvenzgläubiger.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 02.01.2025, Az. 4 O 114/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 93; InsO § 174 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Ellwangen im Anerkenntnisurteil vom 02.01.2025.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Klägerin) begehrte die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co KG, nachdem der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzgläubiger der Forderung der Klägerin im Prüftermin widersprochen hatte.