LG Dortmund, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 141/19
Sog. Thermofenster als Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; Reduktion der Wirkung von Emissionskontrollsystemen
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2026 - Aktenzeichen 12 U 150/22
DRsp Nr. 2026/2109
Sog. Thermofenster als Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; Reduktion der Wirkung von Emissionskontrollsystemen
1. Bei einem sog. Thermofenster, welches die Abgasrückführung (AGR) bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von +3° C und oberhalb von +37° C reduziert, handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist, weil es sich hierbei um Temperaturen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (Anschluss an VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 und OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23).
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