Streitig ist die Berücksichtigung von Zinsaufwendungen der Beteiligten an der Klägerin in den Streitjahren 2001 und 2002.
In den Streitjahren bestand eine Gemeinschaftspraxis zwischen den Ärzten Dr. L und Dr. K, die Klägerin. Die Gemeinschaftspraxis wurde zum 1.4.2001 gegründet. Dem vorausgegangen war eine Auflösung einer Gemeinschaftspraxis, bestehend aus den Ärzten Dr. L und Dr. S zum 31.12.2000. Das Anlagevermögen dieser Gesellschaft betrug bei Auflösung insgesamt 88.604 DM. Ausweislich des im Rahmen der Sonderrechnung des Herrn Dr. L eingereichten Anlagespiegels wurde es bei diesem Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen behandelt.
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