Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug für steuerfreie Ausgangsumsätze ausgeschlossen. Soweit Eingangsleistungen mit diesen Umsätzen zusammenhängen, kann sich der Unternehmer die gezahlte Vorsteuer also nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Abweichend von diesem Grundsatz sind allerdings in § 15 Abs. 3 UStG einige Rückausnahmen geregelt. Lesen Sie hier, wann die Vorsteuer ausnahmsweise auch bei steuerfreien Umsätzen abziehbar ist.
Unternehmer können die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 UStG als Vorsteuer abziehen. Dies gilt nach § 15 Abs. 2
Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern oder Eingangsleistungen ist § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG, der das sogenannte Aufteilungsgebot regelt, zu beachten. Die Vorsteuer ist dann nur insoweit abziehbar, als sie auf den steuerpflichtigen Teil der Verwendung entfällt.
Für bestimmte steuerfreie Umsätze tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht ein. Dies sind nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG folgende:
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