Sonderfälle: Vorsteuer kann trotz steuerfreier Umsätze abziehbar sein

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug für steuerfreie Ausgangsumsätze ausgeschlossen. Soweit Eingangsleistungen mit diesen Umsätzen zusammenhängen, kann sich der Unternehmer die gezahlte Vorsteuer also nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Abweichend von diesem Grundsatz sind allerdings in § 15 Abs. 3 UStG einige Rückausnahmen geregelt. Lesen Sie hier, wann die Vorsteuer ausnahmsweise auch bei steuerfreien Umsätzen abziehbar ist.

Wann der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist

Unternehmer können die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 UStG als Vorsteuer abziehen. Dies gilt nach § 15 Abs. 2

  • Nr. 1 UStG nicht für steuerfreie Umsätze im Inland.
  • Nr. 2 UStG nicht für Umsätze im Ausland, die bei einer Ausführung im Inland steuerfrei wären.

Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern oder Eingangsleistungen ist § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG, der das sogenannte Aufteilungsgebot regelt, zu beachten. Die Vorsteuer ist dann nur insoweit abziehbar, als sie auf den steuerpflichtigen Teil der Verwendung entfällt.

Ausnahmen nach § 15 Abs. 3 UStG

Für bestimmte steuerfreie Umsätze tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht ein. Dies sind nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG folgende:

  • Ausfuhrlieferungen i.S.d. § 6 UStG,
  • Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG),
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG),