Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) Art. 3 Abs. 1; Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) Art. 3 Abs. 2; Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) Art. 110 Abs. 1 S. 2; April 2004 Art. 1 Abs. 1 Nr. 4; April 2004 Art. 4 Abs. 1; April 2004 Art. 6, 7 Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg v. 26.; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; ArbGG § 21 Abs. 1; ArbGG § 26 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1 ,§ 24 Nr. 4; BetrVG § 103 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; BGB § 134; BGB § 140;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
AP 2025
NZA-RR 2025, 590
ArbRB 2025, 301
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 12164/21
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1186/22
Sonderkündigungsschutz für ehrenamtliche Richter nach der Verfassung des Landes Brandenburg; Schutz ehrenamtlicher Richter vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Richtertätigkeit und der Funktionsfähigkeit der brandenburgischen Gerichte; Beendigung der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds nach § 24 Nr. 4 BetrVG mit dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
BAG, Urteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 228/23
DRsp Nr. 2025/7953
Sonderkündigungsschutz für ehrenamtliche Richter nach der Verfassung des Landes Brandenburg; Schutz ehrenamtlicher Richter vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Richtertätigkeit und der Funktionsfähigkeit der brandenburgischen Gerichte; Beendigung der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds nach § 24 Nr. 4BetrVG mit dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.Orientierungssätze:1. Ehrenamtliche Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg genießen nach Maßgabe des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg nicht den Sonderkündigungsschutz gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg seinen Sitz in Berlin. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags werden auf die dort eingesetzten Richter deshalb einheitlich die Vorschriften angewendet, die im Land Berlin gelten. Dies gilt ebenso für ehrenamtliche Richter- und zwar gerade auch dann, wenn sie beide Berufungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1ArbGG im Land Brandenburg erfüllen (Rn. 12).
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