1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 - 3 Sa 368/21 - aufgehoben, soweit es den Kündigungsschutzanträgen des Klägers gegen beide Beklagte stattgegeben hat.
2. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2021 -
3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 - 3 Sa 368/21 - wird zurückgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens zu tragen.
Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.
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