Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2022 - 12 Sa 598/21 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kosten zweiter Instanz wie folgt verteilen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 98 % und die Beklagte zu 1. 2 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 9 % und der Kläger zu 91 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.
Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.
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