LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2025
2 SLa 253/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 352/24

Soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 2 SLa 253/24

DRsp Nr. 2025/11963

Soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen

Ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt in erhebliche Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB bestehende Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen des Arbeitgebers (hier bejaht für bewusst wahrheitswidrige Erklärung, von der Arbeitgeberin behaupteten Bargeldzahlungen nicht erhalten zu haben).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.09.2024 - 3 Ca 352/24 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2024 nicht zum 30.04.2024, sondern erst zum 15.05.2024 aufgelöst ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

1. 2.