1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2024, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1995 geborene, ledige Kläger ist keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war zunächst ab 01.06.2021 bis 30.09.2022 für die Kreisverwaltung D. tätig und dem Jobcenter D. als Fachassistent Leistungsgewährung im SGB II zugewiesen. Diese Zeit wird bei der " Berechnung der Beschäftigungszeit (§ 37 (3) TV-BA)" berücksichtigt (vgl. Bl. 3 d. erstinstanzl. A.). Am 03.05.2022 nahm der Kläger an einer Teambesprechung seines vormaligen Arbeitgebers teil. Ausweislich des Protokolls (Bl. 81 f. d. erstinstanzl. A.) hat die Besprechung die generelle Regelung zum Thema Compliance des Jobcenters zum Gegenstand gehabt.
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