LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2024
6 Sa 177/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1098/20

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung im Falle einer lang anhaltenden Krankheit eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 177/21

DRsp Nr. 2025/2458

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung im Falle einer lang anhaltenden Krankheit eines Arbeitnehmers

Eine Kündigung ist im Falle einer lang anhaltenden Krankheit sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Die Durchführung eines bEM ist zwar nicht selbst ein milderes Mittel gegenüber der Kündigung, mit Hilfe eines bEM können aber mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. März 2021 - 8 Ca 1098/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.