Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2018 aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Ärztin für das ebenfalls klagende Land in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
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