LSG Hessen - Urteil vom 24.04.2025
L 1 BA 38/23
Normen:
SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BA 77/20

Sozialversicherungspflicht als Fahrer bei Rallye-Rennen i.R.e. Statusfeststellungsverfahrens

LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2025 - Aktenzeichen L 1 BA 38/23

DRsp Nr. 2025/8059

Sozialversicherungspflicht als Fahrer bei Rallye-Rennen i.R.e. Statusfeststellungsverfahrens

Zur Sozialversicherungspflicht als Fahrer bei Rallye-Rennen i.R.e. Statusfeststellungsverfahrens Die Unentgeltlichkeit ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV kein Ausschlusskriterium für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind Personen, die "gegen Arbeitsentgelt" oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Die sportliche Betätigung, die um ihrer selbst willen "zum Spaß" ausgeübt wird, stellt keine abhängige Beschäftigung dar. Dient die Betätigung (hier: Motorsport) der Befriedigung des Erwerbszwecks, so ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10.07.2023 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a;

Tatbestand