Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 31.5.2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin seit dem 6.11.2006 nur insoweit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung unterliegt, soweit er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten tätig wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, die nicht zu erstatten sind.
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