Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015 bei der Klägerin als Physiotherapeutin abhängig beschäftigt war und die Beklagte für diesen Zeitraum zu Recht Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einschließlich der Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von insgesamt 5.026,70 € von der Klägerin nachfordern kann.
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