FG Münster - Urteil vom 26.03.2025
7 K 3210/17 E
Normen:
EStG § 10b;

Spendenabzug bei der Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen 7 K 3210/17 E

DRsp Nr. 2025/14979

Spendenabzug bei der Einkommensteuer

Beim Spendenabzug nach dem § 10b EStG ist der disquotal gestaltete GmbH-Geschäftsanteil nach dem OFD-Leitfaden zu bewerten.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 dahingehend zu ändern, dass ein Spendenabzug nach § 10b EStG aus der Spende an die Stiftung in Höhe von X € berücksichtigt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10b;

Tatbestand

Streitig ist, mit welchem gemeinen Wert ein GmbH-Geschäftsanteil mit disquotal ausgestalteten Beteiligungsrechten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) anzusetzen ist.

Die Kläger sind die Kinder des verstorbenen ursprünglichen Klägers Herrn R 3.