Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 dahingehend zu ändern, dass ein Spendenabzug nach § 10b EStG aus der Spende an die Stiftung in Höhe von X € berücksichtigt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, mit welchem gemeinen Wert ein GmbH-Geschäftsanteil mit disquotal ausgestalteten Beteiligungsrechten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) anzusetzen ist.
Die Kläger sind die Kinder des verstorbenen ursprünglichen Klägers Herrn R 3.
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