EuGH - Urteil vom 09.10.2014
Rs. C-522/13
Normen:
AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Ferrol (Spanien) - 12.04.2013,

Staatliche Beihilfe durch Befreiung von der Grundsteuer bei Grundstücksüberlassung an Staatsunternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Ferrol

EuGH, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen Rs. C-522/13

DRsp Nr. 2014/15795

Staatliche Beihilfe durch Befreiung von der Grundsteuer bei Grundstücksüberlassung an Staatsunternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Ferrol

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene staatliche Beihilfe vorliegen kann, wenn eine dem Staat gehörende Grundstücksparzelle, die einem vollständig von diesem Staat gehalten Unternehmen überlassen wurde, das dort Waren herstellt bzw. Dienstleistungen anbietet, die auf dem Wettbewerb offenstehenden Märkten Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten sein können, von der Grundsteuer befreit wird. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Befreiung angesichts aller relevanten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, gewürdigt im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union gegebenen Auslegungshinweise, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Tenor: