I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Schienennetzwerk im Nahverkehr. Sie erneuerte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Trägern der Straßenbaulast mehrere Bahnübergänge an Straßen, die Schienenwege kreuzen, um die Bahnübergänge an erhöhte Streckengeschwindigkeiten anzupassen. Für die Durchführung dieser Kreuzungsmaßnahmen schloss die Klägerin mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern Vereinbarungen, denen eine "Mustervereinbarung über eine Maßnahme an einem Bahnübergang" zugrunde lag.
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