Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024 -
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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