BFH - Beschluss vom 26.11.2024
VIII S 9/24
Normen:
FGO § 10 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6 S. 2; FGO § 133a Abs. 1 Nr. 1; FGO § 133a Abs. 4; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 41 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 180
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VIII S 10/23

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs

BFH, Beschluss vom 26.11.2024 - Aktenzeichen VIII S 9/24

DRsp Nr. 2024/15642

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs

NV: Gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Anhörungsrüge statthaft, wenn der Rügeführer geltend macht, sein Vorbringen zur Begründung der AdV sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024 - VIII S 10/23 (AdV) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6 S. 2; FGO § 133a Abs. 1 Nr. 1; FGO § 133a Abs. 4; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 41 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).