Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.5.2024 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht.
Nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger zunächst mit Beschluss vom 15.2.2024 für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt hatte, hat es - auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hin - mit Beschluss vom 28.5.2024 den Beschluss vom 15.2.2024 abgeändert und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus formellen Gründen abgelehnt.
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