OVG Saarland - Beschluss vom 04.09.2024
2 D 110/24
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 708/22

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Nachweis der Bedürftigkeit

OVG Saarland, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 2 D 110/24

DRsp Nr. 2024/11875

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Nachweis der Bedürftigkeit

1. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn einzig - hier: mangels Vorlage der erforderlichen Nachweise - das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen verneint worden ist. 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an dem gesetzlichen Beschwerdeausschluss, vgl. § 146 II VwGO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.5.2024 - 6 K 708/22 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht.

Nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger zunächst mit Beschluss vom 15.2.2024 für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt hatte, hat es - auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hin - mit Beschluss vom 28.5.2024 den Beschluss vom 15.2.2024 abgeändert und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus formellen Gründen abgelehnt.