OLG Dresden - Beschluss vom 10.02.2025
4 W 778/24
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 27.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 877/24

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung

OLG Dresden, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 4 W 778/24

DRsp Nr. 2025/3394

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung

Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die angegriffene Entscheidung die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung weiterer Kosten abhängig macht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Zwickau vom 27.11.2024 - 1 O 877/24 - wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 ZPO). Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Klägerin hat bei dem Landgericht Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 75.000,00 EUR verbunden mit einem Auskunfts- und Feststellungsantrag eingereicht. Den vorläufigen Streitwert hat sie mit 75.000,00 EUR angegeben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2024 den Streitwert vorläufig auf 108.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde und wendet ein, der vorläufige Streitwert sei in der Klageschrift niedriger angegeben als vom Landgericht festgesetzt.