LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.07.2024
L 6 KR 17/24 B
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 135/23

Statthaftigkeit einer Beschwerde und Antrag auf Änderung des Streitwerts

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.07.2024 - Aktenzeichen L 6 KR 17/24 B

DRsp Nr. 2025/6161

Statthaftigkeit einer Beschwerde und Antrag auf Änderung des Streitwerts

Tenor

1. Die Beschwerde ist unstatthaft.

2. Der Antrag, den Streitwert von Amts wegen zu ändern, wird abgelehnt.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. März 2024 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, mit welcher sie ihr Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Widerlegung einer Mindestmengenprognose für das Jahr 2024 weiterverfolgt hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin auferlegt worden.

Den Streitwert hat der Senat auf 76.389,97 EUR festgesetzt. Dabei ist er von einem zu erwartenden Gesamtumsatz von 611.117,60 EUR aus den streitigen Leistungen (thorax-chirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen) und einem hieraus zu schätzenden Gewinn von 152.779,94 EUR ausgegangen. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat der Senat die Hälfte des so ermittelten Hauptsache-Streitwerts angesetzt, weil das Eilverfahren "die Hauptsache weitgehend vorweg" nehme.