LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2025
L 22 BA 89/24
Normen:
SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BA 7/24

Statusfeststellungsverfahren über die Versicherungspflicht eines Geschäftsführers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2025 - Aktenzeichen L 22 BA 89/24

DRsp Nr. 2025/8067

Statusfeststellungsverfahren über die Versicherungspflicht eines Geschäftsführers

Vorherige Fassungen des § 7a SGB IV sind hinsichtlich solcher Tätigkeiten anzuwenden, die sich nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift hinaus erstrecken. Handelt es sich bei der Gesellschafterin einer GmbH um eine rechtsfähige Stiftung, bei der das Vetorecht nicht mit wirtschaftlicher Teilhabe verbunden ist, hat der Stifter mit der Übertragung seiner Anteile an die Stiftung rechtlich keine wirtschaftlichen Eigentumsrechte mehr an der GmbH und agiert die Stiftung nicht wie eine Muttergesellschaft, sondern verfolgt einen eigenständigen Zweck, nämlich die Sicherung der Versorgung der Familie des Stifters, liegt keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass Fremdgeschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.05.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist.