Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 2. November 2022 geändert.
Der Bescheid vom 30. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 und des Teilanerkenntnisses vom 2. November 2022 wird aufgehoben, soweit
a)eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum 1. August 2019 bis zum 3. Februar 2020 und
b)eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen, im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wehrt sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für eine Tätigkeit als Facharzt für Neurochirurgie im beigeladenen Klinikum.
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