LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2024
L 2 BA 3866/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BA 1042/21

Statusrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten im Bereich Supportdienstleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2024 - Aktenzeichen L 2 BA 3866/21

DRsp Nr. 2025/1554

Statusrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten im Bereich Supportdienstleistungen

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der örtlichen (Gerichts-)Zuständigkeit der Klage einer GmbH ist der zur Zeit der Klageerhebung im Handelsregister veröffentlichte Sitz einer GmbH. Die nachträgliche Sitzverlegung ist unerheblich. 2. Rechtsgrundlage für die statusrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten, die bis 31.03.2022 beendet sind, ist allein § 7a SGB IV in der bis 31.03.2022 geltenden Fassung. § 7a SGB IV in der ab 01.04.2022 geltenden Fassung kommt für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte keine Rückwirkung zu.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. November 2021 teilweise abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 wird (über das Teilanerkenntnis vom 16. November 2021 hinaus) teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass für den Beigeladenen Ziff. 1 in seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Bereich Supportdienstleistung auch in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.