Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. November 2021 teilweise abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 wird (über das Teilanerkenntnis vom 16. November 2021 hinaus) teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass für den Beigeladenen Ziff. 1 in seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Bereich Supportdienstleistung auch in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2006 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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