LAG Hamm - Beschluss vom 28.05.2026
11 SLa 248/26
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1432/25

Stehen des Vortrags eines Bewerbers zur vollschichtigen Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu der bis heute bewilligten Erwerbsminderungsrente

LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.2026 - Aktenzeichen 11 SLa 248/26

DRsp Nr. 2026/7209

Stehen des Vortrags eines Bewerbers zur vollschichtigen Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu der bis heute bewilligten Erwerbsminderungsrente

Bezieht der Bewerber bei seiner Bewerbung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, die voraussetzt, dass der Rentenbezieher dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur für weniger als drei Stunden pro Arbeitstag zur Verfügung steht, muss davon ausgegangen werden, dass er in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, einen in einer Stellenbeschreibung geforderten Arbeitsumfang von mehr als drei Stunden täglich (hier: für eine Vollzeitstelle) überhaupt leisten zu können.