Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2011, 2012, 2013 und 2014 vom 27.09.2021, geändert durch Bescheide vom 01.08.2023 und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2025, werden dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um xxx.xxx € (Vz. 2011), xxx.xxx € (Vz. 2012), xxx.xxx € (Vz. 2013) sowie xx.xxx € (Vz. 2014) verringert und entsprechend der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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