FG Hessen - Urteil vom 20.02.2025
8 K 220/25
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2544

Steuerbilanzielle Behandlung von Beitragsverpflichtungen zu einem Garantiefonds

FG Hessen, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 8 K 220/25

DRsp Nr. 2025/13201

Steuerbilanzielle Behandlung von Beitragsverpflichtungen zu einem Garantiefonds

Ist eine Verpflichtung zwar dem Grund und/oder der Höhe nach ungewiss, ist aber ihr Entstehen oder Bestehen sowie eine Inanspruchnahme daraus wahrscheinlich (hier Mitgliedsbeitrag für einen Verband), kommt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht (§ 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB).

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2011, 2012, 2013 und 2014 vom 27.09.2021, geändert durch Bescheide vom 01.08.2023 und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2025, werden dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um xxx.xxx € (Vz. 2011), xxx.xxx € (Vz. 2012), xxx.xxx € (Vz. 2013) sowie xx.xxx € (Vz. 2014) verringert und entsprechend der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand