OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2025
14 A 2380/19
Normen:
VwGO § 94; BGB § 2059 Abs. 1 S. 1; AO § 182 Abs. 1 S. 1; GrStG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 36/18

Steuerfestsetzung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung; Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid als maßgeblich für den Grundsteuerbescheid; Einrede des ungeteilten Nachlasses im Vollstreckungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 14 A 2380/19

DRsp Nr. 2025/1963

Steuerfestsetzung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung; Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid als maßgeblich für den Grundsteuerbescheid; Einrede des ungeteilten Nachlasses im Vollstreckungsverfahren

Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte sind solche, die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erlassen werden. Eine Steuerfestsetzung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung liegt vor, wenn ein Computerprogramm aus den Daten des Steuerpflichtigen die Steuer errechnet und den Steuerbescheid erstellt. Die Daten des Steuerpflichtigen können dabei durch einen Sachbearbeiter der Finanzbehörde in das Computerprogramm eingegeben oder von dem Computerprogramm aus den der Finanzbehörde vorliegenden Informationen, zum Beispiel den Daten anderer Behörden, oder den Angaben des Steuerpflichtigen übernommen worden sein. Der Einheitswertbescheid (nunmehr: Grundsteuerwertbescheid) ist Grundlagenbescheid im Verhältnis zum Grundsteuermessbescheid, nicht im Verhältnis zum Grundsteuerbescheid. Für den Grundsteuerbescheid sind allein die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid maßgeblich.