I.
Streitig in der Hauptsache ist, ob der sukzessive Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH u.a. im Wege der Erbfolge gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.
An der A GmbH waren der Vater B zu 83,27 v.H., C zu 3,57 v.H. und der Antragsteller zu 13,16 v.H. beteiligt; die Gesellschaft besaß umfangreiches Grundvermögen. Am 08.07.2009 verstarb B, sein Geschäftsanteil an der GmbH ging auf seinen Sohn – den Antragsteller – über.
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