BFH - Urteil vom 19.11.2024
VIII R 29/23
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 2; EStG § 3c Abs. 1; FGO § 48;
Fundstellen:
DStR 2025, 564
BB 2025, 661
DStRE 2025, 440
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 401/22

Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG; Veranlasste Aufwandsentschädigung durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen VIII R 29/23

DRsp Nr. 2025/2717

Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG; Veranlasste Aufwandsentschädigung durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft

1. Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen. 2. Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen. 3. § 48 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.2024 bereits anhängige Klageverfahren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.08.2024 - IV R 1/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 11.05.2023 - 4 K 401/22 und die Einspruchsentscheidung vom 14.07.2022 aufgehoben.