Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.11.2021 - 6 K 1902/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war bei der ... GmbH, einer Konzerngesellschaft des Y-Konzerns, angestellt und vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 % beschäftigt und erhielt in dieser Höhe ein Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, welcher im Zeitraum der Altersteilzeit gemäß § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt wurde. Seit dem 01.08.2015 bezieht er Renten und Versorgungsbezüge.
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