BFH - Beschluss vom 24.10.2024
VI R 4/22
Normen:
EStG § 3 Nr. 28; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AltTZG 1996 § 2; AltTZG 1996 § 4; AltTZG 1996 § 5; AltTZG 1996 § 6;
Fundstellen:
BB 2024, 2902
DStR 2024, 2744
BFH/NV 2025, 202
DZWIR 2025, 114
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1902/19

Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG

BFH, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen VI R 4/22

DRsp Nr. 2024/15039

Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG

Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.11.2021 - 6 K 1902/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 28; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AltTZG 1996 § 2; AltTZG 1996 § 4; AltTZG 1996 § 5; AltTZG 1996 § 6;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war bei der ... GmbH, einer Konzerngesellschaft des Y-Konzerns, angestellt und vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 % beschäftigt und erhielt in dieser Höhe ein Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, welcher im Zeitraum der Altersteilzeit gemäß § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt wurde. Seit dem 01.08.2015 bezieht er Renten und Versorgungsbezüge.