BFH - Urteil vom 10.04.2025
VI R 29/22
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 32b; DBA NLD 2012 Art. 14 Abs. 1; DBA NLD 2012 Art. 22 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
BB 2025, 1621
DStR 2025, 1514
DStRE 2025, 883
IStR 2025, 566
BFH/NV 2025, 1218
NZA 2025, 1380
DB 2025, 2535
GmbHR 2026, 158
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2867/20

Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30 % Regelung

BFH, Urteil vom 10.04.2025 - Aktenzeichen VI R 29/22

DRsp Nr. 2025/7960

Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30 % Regelung

Der für eine Tätigkeit im Königreich der Niederlande gezahlte Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers ist auch insoweit nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012/2016 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der sogenannten 30 %-Regelung steuerfrei erhalten hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.10.2022 - 13 K 2867/20 E sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.10.2020 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 25.08.2020 dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... € berücksichtigt werden und dem Progressionsvorbehalt ein Betrag von ... € unterworfen wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 32b; DBA NLD 2012 Art. 14 Abs. 1; DBA NLD 2012 Art. 22 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

I.