FG Niedersachsen - Urteil vom 27.11.2024
9 K 10007/22
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
ZEV 2025, 280

Steuerliche Anerkennung von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Zahlung des Baraltenteils über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten als bloße Modalität der Zahlungsabwicklung; Unterlassung der versorgungsvertraglich geschuldeten Erhöhung des monatlichen Baraltenteilsals als bloße Fortführung des ursprünglichen Rechtsbindungswillens; Berücksichtigung des Werts des Wohnrechts mit der fiktiven Jahresmiete bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Feststellung des Rechtsbindungswillens

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 9 K 10007/22

DRsp Nr. 2025/1839

Steuerliche Anerkennung von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Zahlung des Baraltenteils über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten als bloße Modalität der Zahlungsabwicklung; Unterlassung der versorgungsvertraglich geschuldeten Erhöhung des monatlichen Baraltenteilsals als bloße Fortführung des ursprünglichen Rechtsbindungswillens; Berücksichtigung des Werts des Wohnrechts mit der fiktiven Jahresmiete bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Feststellung des Rechtsbindungswillens

1. Es steht der steuerlichen Anerkennung der Zahlungen eines versorgungsvertraglich geschuldeten monatlichen Baraltenteils nicht entgegen, dass bereits vor Vertragsschluss Zahlungen in gleicher Höhe und Regelmäßigkeit geleistet worden sind, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Rechtsgrundlage als eine Schenkung für die früheren (vorvertraglichen) Zahlungen ersichtlich sind und die fortgesetzten Zahlungen durch den Versorgungsvertrag lediglich auf eine formelle schuldrechtliche Grundlage gestellt worden sind. 2. Der Zahlungsumweg des Baraltenteils über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten stellt jedenfalls dann eine bloße Modalität der Zahlungsabwicklung dar, wenn der Zahlungsverpflichtete seiner Ehegattin den Betrag noch vor Fälligkeit des Baraltenteils erstattet.