Der Bescheid für 2016 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 28. Februar 2023, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2024, wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um 1.271.875 € vermindert wird.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Befreiungsvorschrift des §
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