FG Nürnberg - Urteil vom 14.03.2024
4 K 263/22
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 13b; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 211

Steuerliche Behandlung einer Schenkung von GmbH-Anteilen an einen Mitunternehmer im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden

FG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 4 K 263/22

DRsp Nr. 2025/779

Steuerliche Behandlung einer Schenkung von GmbH-Anteilen an einen Mitunternehmer im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

ErbStG § 13a; ErbStG § 13b; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der GmbH-Anteil, dessen Anteilseigner eine Personengesellschaft ist, beim Verschenken an einen der Mitunternehmer dieser Personengesellschaft begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) darstellt.

Der Zuwendende, A, und der Kläger sind beide Mitunternehmer der GmbH & Co. Holding KG. Zum Zeitpunkt der Schenkung waren A. mit 96 % und der Kläger mit 4 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Komplementärin, die Verwaltungs-GmbH, war nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Die GmbH & Co. Holding KG war alleinige Anteilseignerin der Anteile an der GmbH B.

Mit Notarvertrag wurden sämtliche Anteile an der GmbH B an den Kläger unentgeltlich übertragen. Der Kläger übertrug die Geschäftsanteile an der Gesellschaft in sein Sonderbetriebsvermögen bei der KG D.