BFH - Urteil vom 21.11.2024
VI R 12/22
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 2; EStG § 22 Nr. 3 S. 1; HSchulG NW § 35 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 662
DStR 2025, 635
DStRE 2025, 440
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1398/20

Einordnung eines mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreises als Arbeitslohn; Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

BFH, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen VI R 12/22

DRsp Nr. 2025/2720

Einordnung eines mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreises als Arbeitslohn; Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.03.2022 - 13 K 1398/20 E aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2021 dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um ... € gemindert werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 2; EStG § 22 Nr. 3 S. 1; HSchulG NW § 35 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Von 2006 bis 2011 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E und im Jahr 2010 daneben als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z-Institut beschäftigt. Anschließend war er bis 2013 für die ... tätig. Nebenberuflich war er zudem von 2012 bis 2014 Lehrbeauftragter an der Universität A.