BVerfG - Beschluss vom 21.02.2025
1 BvR 2267/23
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; EStG § 6a Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 725
DStRE 2025, 424
GmbHR 2025, 481
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 104/21

Steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer

BVerfG, Beschluss vom 21.02.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 2267/23

DRsp Nr. 2025/3176

Steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer

1. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach dem Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zur höheren Instanz nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. 2. Dass der Bundesfinanzhof im Rahmenm der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung infolge eines Verfassungsverstoßes Rechtsschutzsuchenden mehr abverlangt als er dem Bundesverfassungsgericht selbst zur Darlegung einer Verfassungswidrigkeit schuldete, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.

Tenor

1. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Dezember 2022 - XI B 104/21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; EStG § 6a Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.