FG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2024
8 K 1651/24 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2; EStG § 20 Abs. 4;

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus einer behaupteten Darlehensgewährung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 8 K 1651/24 E

DRsp Nr. 2025/2457

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus einer behaupteten Darlehensgewährung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2; EStG § 20 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung aus dem Verlust einer behaupteten Darlehensgewährung.

Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung Rechnungsprüfer im B. (OLG-Urteil Bl. 873 der Zivilgerichtsakte: ... am B., so materiell-rechtlich unzutreffend, vgl. Bl. 906 der Zivilgerichtsakte, indes zivilprozessual zutreffend festgestellt vergleiche Bl. 920-921 der Zivilgerichtsakte). Nach seinem Ausscheiden war er bis zum Jahr 2018 als Steuerberater tätig (Anlage S zur Einkommensteuererklärung 2018 und Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2019).

Der Kläger ist der Vater von W. X.. Der Kläger war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks Q.-straße in L.. Dieses war mit einem Haus, bestehend aus drei geteilten Eigentumswohnungen bebaut. Die Wohnungen im Erdgeschoss und im Dachgeschoss waren vermietet. Die Wohnung im ersten Obergeschoss wurde von dem Kläger, bis 2014 gemeinsam mit W. X., bewohnt.