I.
Streitig ist die Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 2005 und 2006 bei der B GmbH in S als Elektrotechniker beschäftigt. Er verfügte dort in einem Großraumbüro über einen eigenen Arbeitsplatz.
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