FG Hessen - Urteil vom 06.03.2025
5 K 928/21
Normen:
GStG § 25; AO § 18; GG Art. 3 Abs. 1;

Steuerliche Bewertung des Grundvermögens nach landesspezifischen Vorgaben

FG Hessen, Urteil vom 06.03.2025 - Aktenzeichen 5 K 928/21

DRsp Nr. 2025/13193

Steuerliche Bewertung des Grundvermögens nach landesspezifischen Vorgaben

1. Die Prüfungsanordnung einer Kassennachschau ist kein aufhebbarer Verwaltungsakt. Anders als eine steuerliche Außenprüfung, deren Ankündigung durch eine Prüfungsanordnung, als Verwaltungsakt im Sinne des § 196 AO, gesetzlich vorgesehen ist, bedarf eine Kassen-Nachschau im Sinne des § 146b AO regelmäßig keiner Ankündigung und auch keiner dem Steuerpflichtigen bekanntzugebenden Anordnung. 2. In analoger Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine die Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann statthaft, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat (sogenannte vorgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage). Gleiches gilt in "doppelt analoger Anwendung" des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auch dann, wenn sich vor Klageerhebung ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GStG § 25; AO § 18; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine in seinem Gewerbebetrieb am 06.12.2019 durchgeführte Kassennachschau im Sinne des § 146b der Abgabenordnung (AO) zugrunde.