Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 16.09.2019 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft anstelle des Veräußerungsgewinns i.H.v. 318.549 € ein nicht nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigter Entnahmegewinn i.H.v. 19.310 € erfasst wird.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die steuerlichen Folgen, die sich aus der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf den Sohn der Klägerin unter Zurückbehalten eines Grundstücks sowie aus der anschließenden Übertragung dieses Grundstücks auf die Töchter der Klägerin ergeben.
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